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Amtliche Bekanntmachungen

Veröffentlichungen sind in im Paragraf 15 der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein geregelt:

§ 15
Veröffentlichungen

(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden mit Ausnahme der in Absatz 2 getroffenen Regelung im Internet unter der Internetadresse www.oldenburg-holstein.de bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wird in den Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein Nord unter Angabe der Internetadresse hingewiesen.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gesetzlich vorgeschriebene vorbereitende Bekanntmachungen, die Satzungen und Verordnungen betreffen, mit Ausnahme der in Absatz 2 getroffenen Regelung.

Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Auf die Bereitstellung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen in der vorstehend genannten Tageszeitung hinzuweisen.

(2) Gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch werden in den Lübecker Nachrichten – Ostholsteiner Teil Nord bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Tageszeitung den betreffenden Text veröffentlicht hat.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, ist in der Form des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1Sätze 1 und 2, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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