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7. Einwendung zum Lärmschutz

7. Einwendung zum Lärmschutz

Es ist festzustellen, dass die in den Planungsunterlagen dargestellten Lärmwerte der künftigen Bahntrasse durch das OLDENBURGER BRUCH, die aktuell geltenden und gesetzlich festgelegten Grenzwerte unter der Annahme der Prognose scheinbar nicht überschreiten werden. Dennoch ist mit einer erheblichen Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität zu rechnen, die neben der Wertminderung von Eigentum, insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Langezeitfolge mit sich bringen werden. Es ist wird verglichen, dass die auf der bisherigen Bestandstrasse erreichten realen Lärmwerte durch den heutigen Nahverkehr, in keiner Weise die künftigen Lärmwerte erreichen. Die künftige Trasse, obwohl an anderer Stelle geplant, wird zu einer deutlichen Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität in der betroffenen Wohnsiedlung führen.

Es wird weiterhin beanstandet, dass der Lärm nur nach Berechnungsmodellen ermittelt wird. Der daraus geplante Lärmschutz wird aufgrund einer Mittelwertberechnung geplant. Ausschlaggebend für die gesundheitlichen Auswirkungen der Bahnstrecke sind jedoch, insbesondere in den Nachtstunden, die Spitzenwerte. Diese Spitzenwerte, insbesondere in der vorliegend geplanten und zu erwartenden Frequenz, sind als Grundlage für die Lärmgrenzberechnung heranzuziehen.

Es wird daher gefordert, den Lärmschutz so auszuführen, dass im Bereich des OLDENBURGER BRUCH ein durchgehender Lärmschutz von HOHELIETH bis zum Anschluss PFA 5 errichtet wird. Dieser muss in gekröpfter Bauweise beiderseits ausgeführt werden, um auch das Naherholungsgebiet OLDENBURGER BRUCH und das angrenzende Naturschutzgebiet vor dem Lärm zu schützen. Es wird eine 4 Meter Lärmschutzwand gefordert. Es wird eine Gradientenverschiebung der Grenzwertlinie von 49 dBA beiderseits 50 Meter entlang der künftigen Bahnlinie gefordert, um hier die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Oldenburg in Holstein für künftige Wohnbebauung weiter aufrecht erhalten zu können. Damit werden zum einen alle Schutzfälle aktiv gelöst, weiterhin können die zu erwartenden Beeinträchtigungen erheblich reduziert werden. Damit würde den Anforderungen an einen übergesetzlichen Lärmschutz im Sinne des Bundestagsbeschluss vom 02.07.2020 Rechnung getragen werden.

Der zu erwartende Einwand der Vorhabenträgerin, eine gekröpfte Lärmschutzwand könne aufgrund fehlender Zulassung nicht errichtet werden, wird bereits heute und vorsorglich bestritten. Gemäß einer Aussage des Eisenbahnbundesamtes gibt es bereits Zulassungen gekröpfter Lärmschutzwände. Zudem ist die Zulassung von gekröpften Lärmschutzwänden, wie sie beispielsweise auf Trassen in europäischen Nachbarländern verwendet werden, möglich, wenn die Vorhabenträgerin diese zur Zulassung einbringt. Dies wurde in dem vorliegenden Verfahren nicht durchgeführt, wird jedoch unsererseits eingefordert.

Es wird somit weiter beanstandet, dass die Vorhabenträgerin auch im Bereich des Lärmschutzes sich nur auf ein Mindestmaß beschränkt, wie es aus gesetzlich festgelegter Notwendigkeit abzuleiten ist. Dieses ist angesichts der erheblichen negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, jedoch nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr werden Vorhabenträgerin, Planfeststellungsbehörde, Eisenbahnbundesamt und der Gesetzgeber gemeinsam aufgefordert, mit diesem Zukunftsprojekt eine Novellierung der Standards im Bereich Lärmschutz und Technologieausnutzung im Vorfeld durchzuführen.

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