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Tourismus-Stufenplan ab 18. Mai

Medien-Information des Landes Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2020

Land geht ab 18. Mai im Tourismus-Stufenplan einen weiten Schritt voran - Minister Buchholz: „Großes Maß an Freiheit – große Verantwortung für alle“

KIEL. Angesichts des weiterhin moderaten Anstiegs von Corona-Neuinfektionen und der mit dem Bund zum 9. Mai verabredeten Lockerungen der Kontakt-Beschränkungen schaltet auch das Wirtschafts-und Tourismusland Schleswig-Holstein ab 18. Mai wieder in den Vorwärtsgang: Unter dem Vorbehalt strenger Auflagen hinsichtlich Hygiene, Abstand und Kontaktbeschränkungen können nahezu alle Beschränkungen der vergangenen Wochen wegfallen, unter anderem das touristische Einreiseverbot und das Inselbetretungsverbot. Darauf verständigten sich in der Nacht zu Donnerstag die Spitzen der Jamaika-Fraktionen im Kieler Landtag mit der Landesregierung.

Tourismusminister Dr. Bernd Buchholz appellierte heute (7. Mai) angesichts der Lockerungen an die Tourismus-Branche sowie an alle Gäste: „Mit den Beschlüssen legen wir ein hohes Maß an Verantwortung in die Hände der Tourismus-Wirtschaft und ihrer Kunden. Damit hat es jeder Einzelne von uns ein Stück selbst in der Hand,ob der Neustart gelingt. Denn das Virus, darüber dürfen die Erleichterungen nicht hinwegtäuschen, ist noch lange nicht besiegt. Aber die Ausbreitung ist so weit in Schach gehalten, dass die Wirtschaft wieder Mut und Tritt fassen kann.“Um die Besuche von Gästen aus Nachbarländern und Tagestouristen steuern zu können, verständigten sich die Jamaika-Spitzen darauf, dass zur Vermeidung von Menschenansammlungen die Kreise für bestimmte Orte Beschränkungen des Tagestourismus anordnen können. „Das kann von Parkplatz-Sperrungen über digitale Ticketsysteme für Orte und Strandabschnitte bis zur Anordnung örtlicher Betretungsverbote für Tagestouristen reichen“, so Buchholz.

Die wichtigsten Lockerungen im Überblick – ab 18. Mai können:

  • Beherbergungsbetriebe wie Ferienwohnungen oder Hotels mit voller Kapazität wieder öffnen. Allerdings nur unter Einhaltung von Auflagen und im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungsregeln. Gemeinschaftsräume sowie Schwimmbäder und Saunabereiche bleiben geschlossen.
  • Gastronomiebetriebe unter Auflagen hinsichtlich Reservierung und Abstand wieder öffnen
  • Camping-und Wohnmobilstellplätze wieder genutzt werden, soweit sich die Gäste völlig autark versorgen können. Toiletten werden geöffnet. Duschen und Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen.
  • alle Freizeit-Angebote –etwa Ausflugsschifffahrt oder Strandkorbvermietungen –wieder geöffnet werden, soweit Abstands-und Hygieneregeln eingehalten werden.
  • die Bäderorte nach Absprache mit den Kreisen wieder sonntags ihre Geschäfte öffnen –die derzeit ausgesetzte Bäderregelung tritt dann wieder in Kraft.
  • Fahrschulunterricht –auch mit praktischer Ausbildung –ist weitestgehend wieder möglich.
  • Tattoo-Studios, Kosmetikstudios und Massagepraxen dürfen –bis auf Gesichtsbehandlungen –wieder tätig werden.
  • Fitnessstudios unter Auflagen wieder öffnen.
  • Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen usw. unter Auflagen ebenfalls wieder öffnen.

Wie Buchholz sagte, halte die Landesregierung mit den Regelungen die Waage zwischen Gesundheitsschutz und der Chance auf eine erste wirtschaftliche Erholung im Tourismusland Schleswig-Holstein: „Zudem mussten wir im Blick behalten, ob die von uns vorgenommenen Grundrechtseingriffe noch verhältnismäßig waren.“Aus diesem Grunde habe die Landesregierung bereits letzte Woche unter anderem Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper wieder in ihre Unterkünfte gelassen. Wie Buchholz weiter sagte, habe er großes Vertrauen in das verantwortliche Handeln aller Unternehmerinnen und Unternehmer: „Nur, wenn alle Beteiligten achtsam und rücksichtsvoll mitziehen, werden wir erneute Ausbrüche des Infektionsgeschehens verhindern und damit regionale Lockdowns vermeiden.“

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Alle Betriebe haben ein Hygiene-und Sicherheitskonzept anzufertigen, in dem auch darzulegen ist, wie die Abstandsregeln eingehalten werden können. Dieses Konzept hat drei Tage vor Inbetriebnahme vorzuliegen. Es ist auf Nachfrage jederzeit den Ordnungsämtern offenzulegen oder den Gesundheitsbehörden anzuzeigen.

Die Öffnung von Gaststätten ist auf eine Höchstzahl von gleichzeitig anwesenden Personen pro Gastraum beschränkt. Pro Gastraum sind maximal 50 Gäste zulässig.

Grundsätzlich sind Tische für zwei Personen vorzusehen, allerdings dürfen Gruppen im Rahmen der Kontaktbeschränkungsregeln zusammensitzen.

Zwischen den Gästegruppen ist ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwingend, was eine Platzierung Rücken an Rücken ohne Schutzwand ausschließt.

Die Reservierung erfolgt unter Angabe sämtlicher Gästenamen, -anschriften und einer Kontakttelefonnummer. Die Gaststätten müssen um 22 Uhr schließen.

Nach den Worten von Buchholz gelten die Regelungen für alle gastronomischen Betriebe, auch wenn diese nur Teil anderer Einrichtungen sind wie etwa in Tierparks, auf Sportanlagen oder in Bäckereien sowie Einzelhandelsgeschäften.

Beim touristischen Vermietungsgeschäft müssen die Vermieter ein möglichst kontaktloses Ein-und Auschecken einschließlich der Schlüsselübergabe gewährleisten. Für Ferienwohnanlagen mit gemeinsamen Eingängen ist sicherzustellen, dass auf Begegnungs-und Aufenthaltsflächen wie Fluren, Treppenhäusern oder Parkplätzen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen oder Personengruppen eingehalten werden kann.

Auch die Zimmerbelegung richtet sich nach den Regeln über die Kontaktbeschränkung.

Gemeinschaftsräume und Schwimmbäder bleiben geschlossen.

Die Ausflugsschifffahrt wird unter den für die gastronomischen Betriebe geltenden Voraussetzungen zugelassen.

08.05.2020 
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