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Grundsätzlich keine.

Nach § 68 TKG ist die Benutzung der Verkehrswege für Telekommunikationslinien, die öffentlichen Zwecken dienen, unentgeltlich (ab 01.12.2021: § 125 TKG). Gem. § 142 Abs. 8 TKG (ab 01.12.2021: § 223 Abs. 4 TKG) dürfen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden erhoben werden.

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